Soweit der Anwendungsbereich des RatSchTV Ang eröffnet ist, treffen den Arbeitgeber unterschiedliche Pflichten, die zum Teil einige Vorbereitungs- oder Umsetzungszeit in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig die konkrete Planung vorzunehmen.
Die einzelnen Punkte werden nachstehend in der Reihenfolge aufgelistet, in der sie der Arbeitgeber bei Planung und Durchführung seiner Rationalisierungsmaßnahme zu bedenken hat.
Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 2 RatSchTV Ang)
(Personalvertretung/Betriebsvertretung hinsichtlich Unterrichtung und Beratung, voraussichtlich betroffene Angestellte hinsichtlich Unterrichtung)
- Bereitstellung eines anderen Arbeitsplatzes, ggf. nach Umschulung/Fortbildung
- Vergütungssicherung
- Im Falle einer Kündigung zu beachten: Besonderer Kündigungsschutz (§ 5 RatSchTV Ang)
- Belehrung des Angestellten (§ 10 RatSchTV Ang)
- Abfindung (§ 7 RatSchTV Ang), soweit keine Anrechenbarkeit anderer Ansprüche (§ 10 RatSchTV Ang) und keine Verringerung (§ 8 RatSchTV Ang)
- Wiedereinstellung (§ 5 RatSchTV Ang)
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