Zum 1.1.2022 ist der Digitalisierungstarifvertrag für Beschäftigte des Bundes in Kraft getreten. Anwendung findet der Digitalisierungstarifvertrag immer dann, wenn sich in Folge der Digitalisierung wesentliche Änderungen der Arbeitsprozesse (z. B. durch den Einsatz neuer Anlagen, Maschinen oder Geräte und/ oder die Arbeitsorganisation, wie z. B. Arbeitsabläufe oder die Kommunikations- und Kooperationserfordernisse, nicht hingegen der bloße Austausch von Gerätschaften mit lediglich höherem Standard) oder Änderungen der Arbeitsplatzanforderungen (bei tiefgreifenden personellen Änderungen z. B. bei Änderung des Arbeitsortes oder der Eingruppierung) ergeben (§ 1 Abs. 2 DigiTV).

Damit bestehen Schnittmengen mit dem RatSchTV Ang, die § 1 Abs. 3 DigiTV auflöst: Diese Norm stellt klar, dass Beschäftigte, die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag geltend machen, nicht zu gleichen Sachverhalten Ansprüche aus den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter und Angestellte (RatSchTV Arb/RatSchTV Ang) oder aus dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) geltend machen können.

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