Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Probezeit auch durch ein sog. Probearbeitsverhältnis näher auszugestalten.[1]

In § 14 Abs. 1 Ziff. 5 TzBfG ist bestimmt, dass ein sachlicher Grund insbesondere auch dann vorliegt, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt.

Neben dem sachlichen Grund für die Befristung überhaupt, muss jedoch auch die Dauer der Befristung sachlich gerechtfertigt sein.[2] Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Stichwort Befristetes Arbeitsverhältnis – (§ 30 TVöD) verwiesen.

§ 14 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 30 TVöD ermöglicht unter den dort aufgeführten Voraussetzungen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund und bietet ebenfalls die Möglichkeit, die Eignung eines Arbeitnehmers über einen bestimmten befristeten Zeitraum – mit Verlängerungsmöglichkeit – zu erproben.

 
Praxis-Tipp

Prüfen Sie, ob bei Neueinstellungen eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG infrage kommt. Sie haben dann sogar die Möglichkeit, bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren 3-mal zu verlängern.

Beachten Sie ggf. hinsichtlich der Dauer der einzelnen Befristungen § 30 Abs. 3 TVöD.

Nach § 173 Abs. 4 SGB IX sind Einstellungen auf Probe dem Integrationsamt jedoch innerhalb 4 Tagen anzuzeigen.

[1] Richardi, Wlothke Münchner Handbuch Arbeitsrecht Band 1 § 42 Rdnr. 51 ff. m. w. N.

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