In § 3 f BAT werden Personen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen.

Dazu zählen Auszubildende, Volontäre und Praktikanten. Damit kommt der BAT für diesen Personenkreis nicht zur Anwendung.

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