1 Einleitung

In § 3 f BAT werden Personen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen.

Dazu zählen Auszubildende, Volontäre und Praktikanten. Damit kommt der BAT für diesen Personenkreis nicht zur Anwendung.

2 Begriff

Der Praktikant wird als eine Person bezeichnet, die im Rahmen einer schwerpunktmäßig schulisch-theoretischen bzw. wissenschaftlichen Ausbildung für eine bestimmte Dauer eine praktische Ausbildung in einem Betrieb zur Vorbereitung auf den späteren Beruf durchläuft.[1]

Das Praktikum soll insbesondere dazu dienen, sich die für die spätere Berufsausübung notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen (BAG, Urt. v. 05.08.1965 - 2 AZR 439/64).

Der Personenkreis der Praktikanten wird vor allem in den kaufmännischen, technischen, naturwissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, aber auch medizinischen Bereichen und medizinischen Hilfsberufsfeldern zu finden sein.[2]

Zur Frage, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst einmal erforderlich, vorkommende Praktikantenverhältnisse und ähnliche Rechtsverhältnisse abzugrenzen.

Ausgangspunkt hierfür ist § 19 BBiG, der bestimmt, dass auf Rechtsverhältnisse, die dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dienen, §§ 3-18 aus dem BBiG anzuwenden oder eingeschränkt anzuwenden sind, soweit kein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder Arbeitsverhältnis vorliegt. Nach § 3 Abs. 2 BBiG sind dann die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

Diese Vorschrift ist grundsätzlich damit auch auf Praktikanten anwendbar.[3]

[1] Wohlgemut, Sarge Berufsbildungsgesetz, Kommentar für die Praxis 1987, § 19 Rdnr. 5; Scherer, Verträge mit Praktikanten in NZA 1986, 280.
[2] Vgl. Wohlgemut, Sarge a.a.O.
[3] Wohlgemut, Sarge a.a.O. § 19 Rdnr. 2.

3 Abgrenzung

Die Abgrenzung des Praktikantenverhältnisses zum Berufsausbildungsverhältnis ist darin zu sehen, daß die Berufsausbildung nach einer vorgeschriebenen Ausbildungsordnung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und mit einer erfolgreichen Abschlußprüfung endet.

Das Volontärverhältnis wird in der Regel weitergehend sein als das Praktikantenverhältnis, da der Volontär sich über die Grenzen eines Berufsfeldes hinaus über betriebliche, technische und andere Zusammenhänge einen Überblick verschaffen wird.

Das Praktikum ist häufig zudem für die Weiterführung der Ausbildung vorgeschrieben, während der Volontär in der Regel freiwillig tätig wird.

Das Anlernverhältnis unterscheidet sich dadurch, dass die arbeitsrechtliche Komponente mit der Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung schon mehr im Vordergrund steht.[1]

Auch bei Werksstudenten wird in der Regel ein Arbeitsvertrag vorliegen.

[1] Vgl. zur Abgrenzungsproblematik Scherer a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

4 Anwendung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Für die Anwendung des § 19 BBiG auf das einzelne Praktikantenverhältnis muss jedoch unterschieden werden, um welche Art es sich dabei handelt und ob ggf. weitere spezielle Vorschriften vorhanden sind.

Praktikantenverhältnisse kommen insbesondere vor als[1]

  • allgemeine Praktikantenverhältnisse ohne Studenten- oder Schülerstatus

    Für diese Rechtsverhältnisse gelten nach § 19 BBiG die §§ 3-18 BBiG mit den in § 19 angesprochenen Maßgaben. Die für den öffentlichen Dienst dazu vereinbarten Tarifverträge oder Richtlinien müssen nach dem Rangprinzip diese Bestimmungen einhalten. Dies bedeutet, dass dem Praktikanten z.B. eine angemessene Vergütung bzw. Unterhaltsbeihilfe (§ 10 BBiG) oder Urlaub (§ 2 BUrlG) zustehen.

  • Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten

    Soweit ein Praktikum nach hochschulrechtlichen Bestimmungen voll in ein Studium integriert ist und die Studenten innerhalb ihres Studiums als dessen Bestandteil ein Praktikum ableisten müssen, ist die Anwendung von § 19 BBiG umstritten.

    Nach der Rechtsprechung wird § 19 auf diese Fälle als nicht anwendbar erachtet. Für die Praxis dürfte deshalb davon auszugehen sein, dass § 19 BBiG nicht anwendbar ist und damit der Freiraum für den Arbeitgeber, dieses Rechtsverhältnis zu gestalten, größer ist.

    Die Rechtslage dürfte anders zu beurteilen sein, wenn das Praktikum vor Aufnahme des Studiums oder nach dessen Abschluß erfolgt.

  • Schülerpraktikum/Betriebspraktikum

    Beim Betriebspraktikum handelt es sich um eine im Betrieb durchgeführte Schulveranstaltung. Es dient insbesondere dazu, den Schülern Einblick in das Berufsleben zu geben, aber auch dazu, Entscheidungshilfe für eine spätere Berufswahl zu sein.

    Es handelt sich dabei um kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 19 BBiG. In diesen Fällen wird üblicherweise mit den einzelnen Schülern keine vertragliche Beziehung eingegangen.

    Es ist jedoch ratsam, die Schüler nachweisbar, z.B. über einschlägige Unfall- und Gesundheitsvorschriften sowie ggf. Wahrung von Betriebsgeheimnissen, zu belehren.

    Versicherungsschutz ergibt sich aus 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO.

[1] Scherer, NZA 1986, 280.

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