Für die Anwendung des § 19 BBiG auf das einzelne Praktikantenverhältnis muss jedoch unterschieden werden, um welche Art es sich dabei handelt und ob ggf. weitere spezielle Vorschriften vorhanden sind.

Praktikantenverhältnisse kommen insbesondere vor als[1]

  • allgemeine Praktikantenverhältnisse ohne Studenten- oder Schülerstatus

    Für diese Rechtsverhältnisse gelten nach § 19 BBiG die §§ 3-18 BBiG mit den in § 19 angesprochenen Maßgaben. Die für den öffentlichen Dienst dazu vereinbarten Tarifverträge oder Richtlinien müssen nach dem Rangprinzip diese Bestimmungen einhalten. Dies bedeutet, dass dem Praktikanten z.B. eine angemessene Vergütung bzw. Unterhaltsbeihilfe (§ 10 BBiG) oder Urlaub (§ 2 BUrlG) zustehen.

  • Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten

    Soweit ein Praktikum nach hochschulrechtlichen Bestimmungen voll in ein Studium integriert ist und die Studenten innerhalb ihres Studiums als dessen Bestandteil ein Praktikum ableisten müssen, ist die Anwendung von § 19 BBiG umstritten.

    Nach der Rechtsprechung wird § 19 auf diese Fälle als nicht anwendbar erachtet. Für die Praxis dürfte deshalb davon auszugehen sein, dass § 19 BBiG nicht anwendbar ist und damit der Freiraum für den Arbeitgeber, dieses Rechtsverhältnis zu gestalten, größer ist.

    Die Rechtslage dürfte anders zu beurteilen sein, wenn das Praktikum vor Aufnahme des Studiums oder nach dessen Abschluß erfolgt.

  • Schülerpraktikum/Betriebspraktikum

    Beim Betriebspraktikum handelt es sich um eine im Betrieb durchgeführte Schulveranstaltung. Es dient insbesondere dazu, den Schülern Einblick in das Berufsleben zu geben, aber auch dazu, Entscheidungshilfe für eine spätere Berufswahl zu sein.

    Es handelt sich dabei um kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 19 BBiG. In diesen Fällen wird üblicherweise mit den einzelnen Schülern keine vertragliche Beziehung eingegangen.

    Es ist jedoch ratsam, die Schüler nachweisbar, z.B. über einschlägige Unfall- und Gesundheitsvorschriften sowie ggf. Wahrung von Betriebsgeheimnissen, zu belehren.

    Versicherungsschutz ergibt sich aus 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO.

[1] Scherer, NZA 1986, 280.

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