§ 9 Abs. 4 regelt einen Anspruch der Praktikantinnen/Praktikanten auf Wechselschicht- und Schichtzulagen. Der Anspruch ist allein von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit abhängig (vgl. Stichwort Zulagen). Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt auf 75 % der Zulagenbeträge gem. § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.

Für den Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser (TVöD-K) und den Dienstleistungsbereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) ist die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K bzw. § 8 Abs. 5 TVöD-B aufgrund der Tarifeinigung vom 25.10.2020 erhöht worden. Nach dem insoweit geänderten Tarifrecht beträgt die Wechselschichtzulage für Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, ab dem 1.3.2021 monatlich 155 EUR (bis 28.2.2021: 105 EUR monatlich); Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten ab dem 1. März 2021 eine Wechselschichtzulage von 0,93 Euro pro Stunde (bis 28.2.2021: 0,63 EUR pro Stunde).[1]

Dies bedeutet, dass Praktikantinnen/Praktikanten, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 116,25 EUR erhalten. Praktikantinnen/Praktikanten, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,70 EUR pro Stunde. Leistet die Praktikantin/der Praktikant ständige Schichtarbeit, so erhält sie/er eine Schichtzulage von 30 EUR monatlich (§ 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-K bzw. § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-B: 40 EUR monatlich), bei nicht ständiger Schichtarbeit von 0,18 EUR pro Stunde (§ 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD-K bzw. § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD-B: 0,24 EUR pro Stunde).

[1] § 2 Änd.-TV Nr. 12 vom 25.10.2020 zum BT-K; § 2 Änd.-TV Nr. 15 vom 25.10.2020 zum BT-B.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge