Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden gem. § 5 Abs. 3 TVPöD die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung. Dementsprechend ist die Schadenshaftung der Praktikantinnen und Praktikanten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 3 Abs. 6 TVöD).

 
Hinweis

Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen[1] hat ein Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit i. d. R. den gesamten Schaden zu ersetzen. Allerdings können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfall in Betracht kommen. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf 3 Bruttomonatsverdienste besteht nicht.[2]

[1] BAG, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A).

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