Das Mindestlohngesetz bestimmt in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass für ein Praktikum, welches höchstens 3 Monate dauert und zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird, kein Anspruch auf den Mindestlohn besteht. Festzustellen ist, dass das Gesetz keine klare Definition des Begriffs "Orientierungspraktikum" enthält und es auch nicht regelt, wie nachzuweisen ist, dass ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird. Auch der Gesetzesbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche Anforderungen an die Orientierung zu stellen sind. Gemäß einer Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Anfrage im Deutschen Bundestag ist nach einem berufsqualifizierenden Berufs- oder Studienabschluss i. d. R. davon auszugehen, dass die fachliche Orientierungsphase bereits abgeschlossen ist; Prüfungen des Einzelfalls seien davon unbenommen.
Als Faustregel kann insoweit angenommen werden, dass immer dann, wenn das Praktikum in einem Berufsfeld stattfindet, in dem die Praktikantin/der Praktikant die Ausbildung durchlaufen hat, es nicht mehr der Orientierung dient.
Wenn nach Abschluss einer Ausbildung/Lehre oder nach einem Studium (z. B. Bachelorabschluss) die fachliche Orientierungsphase als abgeschlossen anzusehen ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass ein weiteres mindestlohnfreies Praktikum nicht mehr in Betracht kommt. So kann z. B. nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums und einer Fortsetzung des Studiums in einem Masterstudiengang die Mindestlohnausnahme des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MiLoG für ein studienbegleitendes Praktikum in Anspruch genommen werden.
Nach Auffassung des LAG Düsseldorf dürfte es für die Beantwortung der Frage, ob "noch" ein Ori...