Durch Art. 3a des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) wurde der Geltungsbereich des Nachweisgesetzes (NachwG) mit Wirkung vom 16.8.2014 auch auf Praktikantinnen und Praktikanten erstreckt. Der in § 2 NachwG neu eingefügte Abs. 1a bestimmt, dass jeder, der einen Praktikanten einstellt, die Praktikumsbedingungen unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen hat. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1a Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 NachwG).

 
Hinweis

Die Nachweispflicht besteht nur gegenüber den Praktikanten, die gem. § 22 Abs. 1 MiLoG als Arbeitnehmer gelten (§ 1 Satz 2 NachwG). Von der Anwendung des NachwG kann mithin abgesehen werden, wenn eine der in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG geregelten Ausnahmen erfüllt ist[1], also z. B. bei einem Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge