Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des SGB III bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert werden. Als Berufsrückkehrer i. S. d. § 20 SGB III können für sie insbesondere Beratungs- und Vermittlungsangebote wie auch die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten in Betracht kommen.

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