Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung ist ein Arbeitnehmer dem Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Personen nicht mehr zuzurechnen.

Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das die Versicherungsfreiheit zunächst unbeschadet lässt, kann in diesen Fällen nicht angenommen werden. Insoweit ergibt sich eine vergleichsweise versicherungsrechtliche Situation mit der Gruppe derer, deren Arbeitsentgelt wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG wegfällt.

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