Nach § 3 Abs. 6 FPfZG kann eine weitere Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person erst nach dem Ende der Nachpflegezeit gefördert werden. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass eine erneute "Familienpflegezeit" für diesen Angehörigen – nur hierauf bezieht sich die Konkurrenzregelung! – erst nach vollständigem Ausgleich des "negativen" Wertguthabens gefördert werden kann. Mit Hinweis auf die fehlende Fördermöglichkeit kann der Arbeitgeber einen Antrag auf erneute Familienpflegezeit für denselben Angehörigen in der Nachpflegezeit wohl ablehnen.

§ 10 FPfZG bestimmt, dass andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit unberührt bleiben.

Somit stehen das FPfZG sowie sonstige gesetzliche/kollektivvertragliche Regelungen (z. B. § 3 PflegeZG, Elternzeit bzw. Teilzeitbeschäftigung nach § 15 BEEG, § 8 TzBfG, § 11 TVöD sowie Sonderurlaubsansprüche nach den Tarifverträgen) eigenständig nebeneinander. Ein Beschäftigter kann somit auch in der Nachpflegephase Rechtsansprüche auf Teilzeit oder Freistellung geltend machen, und zwar selbst zur Pflege desselben nahen Angehörigen.

Nach § 11 TVöD soll mit Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich pflegen, auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser tarifliche Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bleibt durch das neue FPfZG unberührt. Somit kann ein Beschäftigter beispielsweise im Anschluss an die Phase der Familienpflegezeit mit reduzierter Arbeitszeit seinen tariflichen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend machen. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur in Ausnahmefällen ablehnen (Teilzeitarbeit "soll" vereinbart werden). Wie oben dargestellt, hat der Arbeitgeber auch bei Reduzierung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase das Recht, den Entgeltabzug vorzunehmen.

Die Vertretung eines Familienpflegezeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers stellt einen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Vertrags dar (§ 9 Abs. 5 FPfZG i. V. m. § 6 PflegeZG).

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