Im Gesetzentwurf war zunächst eine ausdrückliche Regelung für Fälle der vorzeitigen Beendigung der häuslichen Pflege nicht enthalten. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 19.10.2011[1] wurde jedoch in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FPfZG folgende Vorschrift aufgenommen:

In der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung muss geregelt sein, dass der Beschäftigte "nach dem vereinbarten Ende der Familienpflegezeit oder nach der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen nahen Angehörigen" zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit maßgebenden bzw. einer höheren Arbeitszeit zurückkehrt.

Aus der Formulierung wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Familienpflegezeit in bestimmten Fällen – z. B. im Falle des Todes des gepflegten Angehörigen oder der Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege – bereits vor dem vereinbarten Zeitpunkt endet. Eine automatische Beendigung der Familienpflegezeit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die vorzeitige Beendigung bedarf deshalb einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (siehe hierzu oben Ziffer 4.3.7).

Fehlt eine solche Vereinbarung, stellt sich die Frage, ob die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gestört ist. Dies führt nach § 313 BGB ebenfalls zu einer Anpassung der Laufzeit der Familienpflegezeit. Aus Sicht des Arbeitgebers erscheint es sinnvoll, eine Auslauffrist zu vereinbaren, ähnlich § 4 Abs. 2 PflegeZG.

[1] Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend v. 19.10.2011, Deutscher Bundestag, Drucks. 17/7387.

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