Rechtslage ab 1.1.2015

Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c) TVöD vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Diese Regelung erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub, nicht jedoch Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub.[1]

 
Praxis-Tipp

Verminderung des Urlaubs bei vollständiger Freistellung

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 hat der Gesetzgeber nunmehr eine Kürzungsregelung für den gesetzlichen Urlaub in das PflegeZG aufgenommen. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um 1/12 kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG). Die Regelung ist zum 1.1.2015 in Kraft getreten.

Bei Inanspruchnahme der Freistellungstatbestände des PflegeZG vermindert sich damit sowohl der tarifliche Urlaub nach § 26 TVöD als auch der gesetzliche Urlaub um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Pflegezeit.[2]

 
Praxis-Beispiel

Die/der Beschäftigte nimmt für die Zeit vom 3.5. bis 27.8. Pflegezeit. Der Urlaubsanspruch reduziert sich um 2/12 für die vollen Kalendermonate der Freistellung Juni und Juli. Die Monate Mai und August führen nicht zu einer Kürzung.

Rechtslage bis 31.12.2014

Das PflegeZG in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung enthielt keine Regelung zur Verminderung des Urlaubs bei vollständiger Freistellung. Diskutiert wurde, ob der/dem Beschäftigten trotz Inanspruchnahme von Pflegezeit mindestens der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG) – 20 Arbeitstagen in der 5-Tage-Woche – gewährt werden muss und lediglich der über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende tarifliche Mehrurlaub vermindert werden darf.

Zwar enthält das PflegeZG keine ausdrückliche Regelung, dass bei Inanspruchnahme der Pflegezeit das Arbeitsverhältnis "ruht". Während der Freistellung ist die/der Beschäftigte von der Arbeitsverpflichtung grundsätzlich vollständig freigestellt, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der Gegenleistung – zur Zahlung des Entgelts – entfällt. Nach der Rechtsprechung[3] ruht das Arbeitsverhältnis, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert sind und somit der jeweilige Vertragspartner die Erbringung der Leistung nicht verlangen kann, während die Nebenpflichten fortbestehen. Bei Inanspruchnahme der Pflegezeit in Form der Vollfreistellung "ruht" somit das Arbeitsverhältnis.

Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Kürzungsregelung im PflegeZG in der bis 31.12.2014 gültigen Fassung ist zu schließen, dass der Gesetzgeber – dem das Problem bekannt sein dürfte – eine Kürzung des Urlaubs wegen Pflegezeit offenbar nicht wollte. Sonst hätte es nahe gelegen, auch in das PflegeZG eine der Kürzungsregelung in § 17 BEEG bzw. § 4 ArbPlSchG entsprechende Regelung aufzunehmen (wie dies mit Wirkung ab 1.1.2015 erfolgt ist). Allein der Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass die Pflegezeit der Elternzeit nachgebildet ist, reicht für eine entsprechende Anwendung der Kürzungsregelung des § 17 BEEG nicht aus.

Nicht ganz ausgeschlossen werden kann jedoch, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Verminderung des Erholungsurlaubs bei Pflegezeit auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zurückgeht. Dies insbesondere, weil die geschilderten Vorschriften nicht von dem für arbeitsrechtliche Fragen zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung konzipiert worden sind, sondern andere Bundesministerien für den Gesetzentwurf federführend gewesen sind. Zwischenzeitlich hat sich das BAG mit der Thematik auseinandergesetzt.

Das BAG hat bereits mit Urteil vom 7.8.2012[4] zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit entschieden, dass die tarifliche Kürzungsregelung in § 26 Abs. 2 Buchst. c) TVöD (der Urlaub vermindert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens) nur für den tariflichen Mehrurlaub gilt. Der Mindesturlaub steht nicht zur Disposition der Tarifparteien. Gleiches hat das BAG entschieden hinsichtlich der (unzulässigen) Verminderung des gesetzlichen Urlaubs bei unbezahltem Sonderurlaub.[5] Bereits in der Pressemitteilung vom 6.5.2014 hat das BAG betont: "Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht." In dem Urteil, das die Gewährung von Sonderurlaub betraf, hat das BAG eine entsprechende Anwendung der Kürzungsregelungen in § 17 Abs. 1 BEEG für die Elternzeit und § 4 Abs. 1 ArbPlSchG abgelehnt. Die in diesen Normen vorgesehenen Kürzungsmöglichkeiten sind nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und damit nicht auf alle Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses analog anwendbar.[6] Weiter heißt es in der Entscheidung wörtlich: "Einem derartigen Verstän...

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