Der Nachweis einer anerkannten Pflegebedürftigkeit kann durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung bzw. durch das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des von der Pflegekasse beauftragten Gutachters erbracht werden.

 
Praxis-Beispiel

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Ein Arbeitnehmer beantragte mit Schreiben vom 26.6.2012 Pflegezeit für seinen Vater und legte als Nachweis eine Bestätigung der Krankenkasse des Vaters vom 10.9.2008 vor, der zufolge die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung in der Pflegestufe I vorliegen. Nach Auffassung des LAG Thüringen[15a] genügte diese Bescheinigung als Nachweis der Pflegebedürftigkeit. Die Bescheinigung stammte zwar bereits aus dem Jahr 2008, im konkret entschiedenen Fall gab es jedoch keine ernsthaften Zweifel daran, dass diese Pflegebedürftigkeit noch zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Pflegezeit fortbestand. Aufgrund der Umstände sprach nichts dafür, dass mit weiter fortschreitendem Alter des betagten Vaters des Beschäftigten eine Verbesserung seines Gesundheitszustands eingetreten sein soll.

Um Rechtsstreitigkeiten diesbezüglich zu vermeiden, empfiehlt es sich in der Praxis dennoch, bei Geltendmachung der Ansprüche nach dem PflegeZG eine aktuelle Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen.

Bei einem akut aufgetretenen Pflegefall wird es i. d. R. an einer Zuordnung zu einer Pflegestufe fehlen. Deshalb gilt für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung Folgendes:

 
Hinweis

"Voraussichtliche" Pflegebedürftigkeit ausreichend für kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Der Anspruch auf Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung anlässlich einer akut aufgetretenen Pflegesituation (§ 2 PflegeZG) besteht auch, wenn die zu pflegende Person die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 i. S. d. §§ 14 ff. SGB XI "voraussichtlich" erfüllt. Ob voraussichtlich Pflegebedürftigkeit gegeben ist, muss letztlich von einem Arzt beurteilt werden. Sollte wider Erwarten nachträglich von der zuständigen Pflegekasse nach später erfolgter Begutachtung kein Pflegegrad der zu pflegenden Person festgestellt werden, so löst dies keine Rückabwicklung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aus.

Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Pflegebedürftige in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschäftigten lebt (Ausnahme: Pflege bei eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft).

[15a] LAG Thüringen, Urteil v. 2.10.2014, 6 Sa 345/13.

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