Kurzbeschreibung

Checkliste für Arbeitgeber: Liegen die Voraussetzungen für eine bis zu 10-tägige kurzzeitige Freistellung (§ 2 PflegeZG) für eine bis zu 6-monatige Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) oder eine bis zu 24-monatige Familienpflegezeit (§ 2 Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) des Beschäftigten vor?

Vorbemerkung

Wenn sich Beschäftigte für die Dauer einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG für bis zu sechs Monate oder wegen einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung in Akutfällen nach § 2 PflegeZG für bis zu zehn Arbeitstage vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, muss der Arbeitgeber genau wissen, welche Rechte und Pflichten bestehen und welche organisatorischen Schritte einzuleiten sind. Gleiches gilt für die Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG, die allerdings lediglich einen Anspruch auf Reduzierung der bisherigen Wochenarbeitszeit auf höchstens 15 Wochenstunden vorsieht. Diese Checkliste soll helfen, im Zusammenhang mit Pflegefreistellungen die jeweils vorgesehenen Abläufe ordnungsgemäß einzuhalten und zu dokumentieren.

Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit Voraussetzungen

Kurzzeitige Freistellung (§ 2 PflegeZG) ok?
Anspruchsteller muss "Beschäftigter" sein:  
a) Arbeitnehmer/in,  
b) Auszubildende/r,  
c) Arbeitnehmerähnliche Person, insbes. Heimarbeiter/in.  
Es liegt ein Pflegefall eines nahen Angehörigen vor:  
a) Der Pflegefall entspricht voraussichtlich den Pflegegraden 1 – 5 nach §§ 14, 15 SGB XI.  
b) Der Pflegefall ist akut, d. h. plötzlich und unvorhersehbar entstanden.  
c) Der Pflegefall betrifft einen nahen Angehörigen des Beschäftigten:  
  - Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern  
  - Partner (Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft),  
  - Geschwister, Schwägerin oder Schwager,  
  - eigene Kinder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder sowie eigene Kinder, auch Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners),  
  - Enkelkinder und Schwiegerkinder.  
Die Freistellung muss erforderlich sein, d. h. es muss ein besonderer Bedarf für die Organisation oder die Übernahme der Pflege gerade durch den Beschäftigten bestehen.  

Der Beschäftigte muss die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen[1].

Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Der Beschäftigte hat Antrag gestellt auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).

Der Beschäftigte erhält Pflegeunterstützungsgeld.

Der Beschäftigte hat den Nachweis über die Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen (vgl. § 44a Abs. 5 SGB XI).
 
Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung.  
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) ok?
Beim Arbeitgeber müssen durchschnittlich mehr als 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende berechnet) tätig sein.  
Es liegt ein Pflegefall eines nahen Angehörigen vor:  
a) Der Pflegefall entspricht tatsächlich (im Unterschied zur kurzzeitigen Freistellung reicht "voraussichtlich" nicht aus) den Pflegegraden 1 – 5 nach §§ 14, 15 SGB XI,  
b) im Unterschied zur kurzzeitigen Freistellung braucht der Pflegefall nicht "akut" aufgetreten zu sein!  
c) Der Pflegefall betrifft einen nahen Angehörigen des Beschäftigten:  
  - Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,  
  - Partner (Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft),  
  - Geschwister, Schwägerin oder Schwager,  
  - eigene Kinder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder sowie eigene Kinder, auch Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners),  
  - Enkelkinder und Schwiegerkinder.  
Der Beschäftigte muss eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse bzw. der privaten Krankenversicherung des Pflegebedürftigen vorlegen.  
Der Beschäftigte muss die Inanspruchnahme von Pflegezeit schriftlich ankündigen.  
Der Ankündigung muss spätestens 10 Tage vor dem Beginn der Pflegezeit beim Arbeitgeber eingehen[2].  
Gleichzeitig mit der Ankündigung muss der Beschäftigte die gewünschte Dauer der Pflegezeit erklären[3].  
Besonderheiten gelten für den Fall, dass nur eine Teilfreistellung/Arbeitszeitverringerung in Anspruch genommen wird:  
a) Gleichzeitig mit der Ankündigung muss der Beschäftigte zusätzlich den gewünschten Umfang der Freistellung und die gewünschte Verteilung der verbliebenen Arbeitszeit angeben.  
b) Dem gewünschten Umfang der Freistellung bzw. der gewünschten Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit dürfen keine betrieblichen Gründe seitens des Arbeitgebers entgegenstehen.  
c) Arbeitgeber und Beschäftigter haben über den Umfang der Freistellung und die Verteilung der verbliebenen Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die soweit es entgegenstehende betriebliche Gründe zulassen, den Wünschen des Beschäftigten entspricht.  
Wünscht der Beschäftigte ei...

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