Das Arbeitsverhältnis wird durch die Lohnpfändung in seinem Bestand nicht berührt. Im Einzelnen ergeben sich folgende Fragestellungen:

  • Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber des gesamten Lohnanspruchs, kann das Arbeitsverhältnis beenden, kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub nehmen oder auf Teilzeit gehen.
  • Die Pfändung erfasst den Nettolohn, sodass der Arbeitgeber verpflichtet bleibt, Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge vom gesamten Arbeitseinkommen abzuführen.
  • Für den Arbeitgeber besteht keine Pflicht zur Aufklärung des Arbeitnehmers über vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe.[1]
  • Eine Abmahnung ist wegen einer Pfändung nicht zulässig, da Schulden zum Bereich der privaten Lebensführung gehören und der Arbeitnehmer zudem auf die Pfändung keinen Einfluss nehmen kann.[2]
  • Eine personenbedingte Kündigung ist denkbar bei einem Arbeitnehmer, der eine Vertrauensstellung innehat. Hier kann sich in Ausnahmefällen aus dem Vorliegen mehrfacher Pfändungen ergeben, dass der Arbeitnehmer auf längere Sicht in wirtschaftlich ungeordneten Verhältnissen leben wird und daher möglicherweise die persönliche Eignung für die dem Arbeitnehmer übertragene Vertrauensstellung entfällt.

Steht der Arbeitnehmer nicht in einer Vertrauensstellung, kommt lediglich eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. In der Rechtsprechung des BAG ist dies jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar, wenn im Einzelfall zahlreiche Lohnpfändungen einen derartigen kosten- und arbeitsmäßigen Aufwand verursachen, dass dies zu einer wesentlichen Störung des betrieblichen Ablaufs oder der betrieblichen Organisation führt.[3]

  • Ist der Arbeitnehmer vor der Einstellung nach Pfändungen gefragt worden und hat er die Frage bewusst falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber nach richtiger Ansicht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB).
 
Praxis-Tipp

Vor der Einstellung nach dem Vorliegen von Pfändungen fragen.

[2] BAG, Urt. v. 04.11.1981 - 7 AZR 264/79,

a.A. große Teile des Schrifttums, das die Notwendigkeit der Warnfunktion der Abmahnung bejaht, um anzuzeigen, ab wann die Toleranzgrenze des Arbeitgebers überschritten ist.

[3] BAG, Urt. v. 04.11.1981 - 7 AZR 264/79,

Hier hat das Vorliegen von 20 Lohnpfändungen nicht ausgereicht.

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