Für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages ist die Anzeige der Abtretung an den Arbeitgeber ohne Belang. Solange er aber keine Kenntnis von der Abtretung hat, darf er mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder aber auch an einen der Abtretung nachrangigen Pfändungsgläubiger leisten. Die Abtretung wird gegenüber dem Arbeitgeber also erst in Vollzug gesetzt, wenn er von der Abtretung Kenntnis erhält. Dies geschieht in der Regel durch Anzeige des Arbeitnehmers oder des Abtretungsgläubigers. Dabei empfiehlt es sich dringend für den Arbeitgeber, sich vom Abtretungsgläubiger eine Abtretungsurkunde vorlegen zu lassen, die der Arbeitnehmer über die Abtretung ausgestellt hat (§ 409 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies dient der Sicherung des Arbeitgebers insbesondere für den Fall, dass die Abtretung rechtlich unwirksam ist z.B. wegen Übersicherung oder Sittenwidrigkeit, denn bei einer unwirksamen Abtretung würde er durch die Leistung an den angeblichen Abtretungsgläubiger nicht befreit. Liegt ihm jedoch eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete Abtretungsurkunde vor, wird er im Vertrauen auf die Richtigkeit und Wirksamkeit der Abtretung geschützt und kann mit befreiender Wirkung leisten.[1]

Wird dem Arbeitgeber die Abtretung durch den Arbeitnehmer angezeigt, und leistet aufgrund dieser Anzeige der Arbeitgeber an den Abtretungsgläubiger, wird er auch dann von der Verpflichtung frei, wenn die Abtretung in Wirklichkeit gar nicht erfolgt oder nicht wirksam ist (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch hier empfiehlt es sich dringend für den Arbeitgeber, sich mit einer mündlichen Abtretungsanzeige nicht zu begnügen, sondern eine schriftliche Abtretungsanzeige vom Arbeitnehmer zu fordern.

Für den öffentlichen Dienst ist eine besondere Form der Anzeige einer Gehaltsabtretung vorgeschrieben (§ 411 BGB). Danach ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer vom bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen, wenn eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts abtritt. Diese Regelung ist auf Abtretungen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst generell entsprechend anzuwenden.[2] Diese Bestimmung soll die auszahlende Kasse vor unzulässigen Benachrichtigungen schützen und ihr Nachprüfungen ersparen, ob sie sich auf eine Abtretungsanzeige verlassen kann oder nicht. Bis zur Aushändigung einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Abtretungsurkunde kann die Kasse die Leistung an den Zessionar (= Abtretungsempfänger) ablehnen und gilt als gutgläubig im Sinne der Schuldnerschutzbestimmungen, auch wenn sie vorher schon Kenntnis von der Abtretung hatte.

Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall die Anzeige an die auszahlende Kasse keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abtretungsvertrag ist. Die Abtretung als solche ist auch ohne entsprechende Anzeige an die auszahlende Kasse wirksam.[3] Die auszahlende Kasse kann deshalb auch auf eine einfache Anzeige der Abtretung hin an den neuen Gläubiger leisten. Tut sie dies und sieht von der Aushändigung einer vom Arbeitnehmer ausgestellten öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde ab, so trägt sie allerdings das Risiko, ob sie an den wahren Gläubiger leistet.[4]

Hinsichtlich des Rangverhältnisses zwischen einer Pfändung und einer in der Form des § 411 BGB angezeigten Abtretung ist auch hier maßgebend allein das Datum des Abtretungsvertrages bzw. der Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Das Datum der Anzeige ist für das Rangverhältnis ohne Bedeutung.

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