Als Arbeitseinkommen gelten auch rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnerhöhung, Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Abfindungen (auch Sozialplanabfindungen), Urlaubsabgeltung[1], die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit einschließlich des Aufstockungsbetrags. Nicht von der Pfändung erfasst ist jedoch der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung.

Unter Arbeitseinkommen fallen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art. Hierzu gehören z. B. die Ansprüche der Handelsvertreter auf Fixum und Provision, Bezüge eines Versicherungsvertreters, das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafters, Dienstbezüge des Geschäftsführers einer GmbH. Es muss sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für (selbstständige oder unselbstständige) Dienste handeln, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

Handelt es sich hingegen bei dem Einkommen nicht um wiederkehrend zahlbare Vergütungen, wie i. d. R. bei selbstständig Erwerbstätigen (z. B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Handwerker, Künstler) oder handelt es sich um Einmalzahlungen wie z. B. eine einmalige Abfindung bei der Kündigung oder zum Ausgleich von Wettbewerbsbeschränkungen, so werden diese Einkommen zwar gleichfalls vom Pfändungsbeschluss erfasst. Für diese Einkommen greift jedoch nicht der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO in Form von Freibeträgen, sondern diese Zahlungen sind unbeschränkt pfändbar. Hier ist es Sache des Schuldners, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850i ZPO zu stellen.

Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Abs. 2 genannten Betrages (300 EUR) unpfändbar, § 122 Satz 2 EStG.

Dagegen dürfte die Inflationsprämie mangels Regelung pfändbar sein.

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