(1) 1Der Personalrat hat mindestens einmal im Kalenderjahr[1] [Bis 07.06.2019: einmal in jedem Kalenderhalbjahr] in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Der Dienststellenleiter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

(2) Der Personalrat ist [Bis 07.06.2019: berechtigt und ] [2]auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

 

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr[3] [Bis 07.06.2019: Kalenderhalbjahr] keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden ist.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Gestrichen durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 07.06.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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