(1) 1Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.

 

(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.

 

(3) 1Beauftragte Mitglieder des Personalrates sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu unterrichten. 2Dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.

 

(4) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen[1] [Bis 31.08.2019: Bezüge oder des Arbeitsentgeltes] der Beschäftigten zur Folge.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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