(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. 2§ 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 50 und 51 gelten entsprechend.
(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
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