(1) 1Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. 2Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein; sie kann auf dieses Recht verzichten. 3Beide Geschlechter sollen im Wahlvorstand vertreten sein. 4Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmitglied bestellt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(2) 1Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder besteht in einer personalratsfähigen Dienststelle (§ 12 Abs. 1) kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2Die Zusammensetzung des Wahlvorstands richtet sich nach Absatz 1. 3Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

 

(3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

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