(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Beendigung der Amtszeit des Personalrats,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, es sei denn, die Wahlberechtigung bleibt bestehen,

 

4.

Erlöschen der Wahlberechtigung in der Dienststelle,

 

5.

Verlust der Wählbarkeit,

 

6.

Ausschluss durch gerichtliche Entscheidung oder

 

7.

gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 7 gilt für die Antragsberechtigung § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag erst nach Ablauf der dort genannten Frist statthaft ist.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Gruppenvertretung wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.

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