(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amts,

 

3.

Rücktritt des gesamten Personalrats,

 

4.

Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

 

5.

Ausscheiden als Beschäftigter aus der Dienststelle,

 

6.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt, wenn diese länger als zwölf Monate gedauert hat; bei Mitgliedern, die bereits bei Beginn der Amtszeit beurlaubt sind, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt,

 

7.

Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr, wenn dieses bis zum Ruhestand andauert, mit dem Beginn der Freistellung,

 

8.

Altersteilzeit im Blockmodell mit dem Beginn der Freistellung,

 

9.

Verlust der Wählbarkeit,

 

10.

gerichtliche Entscheidung nach § 24 Absatz 1 Satz 1,

 

11.

Feststellung nach Ablauf der in § 21 Absatz 1 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

 

(3) Für Waldarbeiter gilt Absatz 1 Nummer 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.

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