(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

 

1.

mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,

 

2.

die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

 

3.

der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

 

4.

nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,

 

5.

der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist,

 

6.

eine neue Dienststelle gebildet wird.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Fall der Nr. 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nr. 4 bis 6 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 24 Abs. 1 durchgeführt sind.

 

(3) 1Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 entsprechend. 2Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. 3Die Aufgaben einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.

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