(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 23 bis 36, §§ 38 und 39, § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 42 und 43 entsprechend.

 

(2) In Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen

ab 7 Mitgliedern ein Mitglied mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,

ab 9 Mitgliedern ein Mitglied ganz und

ab 13 Mitgliedern zwei Mitglieder.

 

(3) § 31 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag einzuberufen sind.

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