(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage

 

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.

seit einem Jahre im öffentlichen Dienst und seit drei Monaten im Dienste des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beschäftigt sind.

2Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

 

(2) Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung:

 

1.

auf Referendare, Lehreranwärter und die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Dienstkräfte,

 

2.

wenn die Dienststelle weniger als drei Jahre besteht,

 

3.

wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Dienstkräfte jeder Gruppe vorhanden sind, wie nach den §§ 14 und 15 zu wählen sind.

 

(3) Nicht wählbar sind

 

1.

die in § 9 genannten Personen und deren ständige Vertreter;

 

2.

Dienstkräfte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind.

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