(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

 

bis 20 Dienstkräften aus einer Person,
21 bis 50 Dienstkräften aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Dienstkräften aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Dienstkräften aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Dienstkräften aus neun Mitgliedern,
601 bis 1000 Dienstkräften aus elf Mitgliedern.
 

(2) 1Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen

 

1.

mit 1001 bis 5000 Dienstkräften um je zwei für je weitere angefangene 1000 Dienstkräfte,

 

2.

mit 5001 und mehr Dienstkräften um je zwei für je weitere angefangene 2000 Dienstkräfte.

2Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 29.

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