(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt fünf Jahre. [2] 2Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

 

(2) Die Amtszeit des Personalrats endet am 31. Juli des Jahres, in dem nach Abs.[3] [Bis 31.07.2023: Absatz] 3 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

 

(3) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.

 

(4) 1Für die während der regelmäßigen Amtszeit gewählten Personalräte endet die Amtszeit am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. 2Art. 27 Abs. 5 bleibt unberührt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Die Verlängerung der regelmäßigen Amtszeit der Personalvertretungen von vier auf fünf Jahre gilt nicht für die vor Inkrafttreten des Bayerischen Disziplinargesetzes gewählten Personalvertretungen.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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