Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010[1], in dem die fehlende Tariffähigkeit der CGZP festgestellt wurde, kam zwar nicht überraschend. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Tarifvertrag mit einer Spitzenvereinigung nur dann ein echter Tarifvertrag sei, wenn auch die Spitzenvereinigung für sich selbst tariffähig ist. Dies ist bei einer Spitzenorganisation der Fall,
- wenn die Spitzenorganisation im gleichen Umfang wie die Mitgliedsgewerkschaften zuständig ist und
- die Spitzenorganisation sowohl für die Verleihbranche als auch die Entleihbranche eine ausreichende von den Mitgliedsgewerkschaften abgeleitete Zuständigkeit hat. Bei der CGZP war dies z. B. deswegen nicht der Fall, da zum einen die GÖD z. B. nur für den öffentlichen Bereich der Zeitarbeit zuständig war und andere Mitgliedsgewerkschaften für andere Branchen zuständig waren und damit die Zuständigkeiten nicht deckungsgleich waren.
Sollte der Verleiher einen Tarifvertrag anwenden, der mit einer nicht tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde, die Sozialversicherungsbeiträge – z. B. wegen Insolvenz, er muss rückwirkend "Equal Pay" leisten – nicht entrichten können, trifft das Risiko der Subsidiärhaftung auch den Entleiher. Dieses Risiko einer Subsidiärhaftung besteht für
- Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) auf die nachzuzahlende Differenzvergütung (vgl. § 28e Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB IV) und
- Unfallversicherungsbeiträge (vgl. § 150 Abs. 3 SGB VII).
Die Subsidiärhaftung des Entleihers betrifft sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil einschließlich Zinsen und Säumniszuschläge, vgl. § 28e Abs. 4 SGB IV.
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