Um die Unabhängigkeit der Personalvertretung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten, Personalräte gegen ihren Willen abzuordnen oder zu versetzen oder ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, stark eingeschränkt:

8.4.1 Schutz vor Versetzung und Abordnung

Personalratsmitglieder genießen einen besonderen Arbeitsplatzschutz. Ihre Versetzung oder Abordnung oder ihre Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts ist ohne ihr Einverständnis nur zulässig, wenn die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.[1] Sie bedarf außerdem der Zustimmung der Personalvertretung, der das Personalratsmitglied angehört (§ 47 Abs. 2 BPersVG). Verweigert dieses Gremium die Zustimmung, so kann sie nicht wie sonst im Einigungsverfahren (§ 69 BPersVG) durch die Zustimmung einer Stufenvertretung ersetzt werden. Das BPersVG sieht auch nicht die Möglichkeit vor, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen.[2] Damit ist eine solche Maßnahme gegen den Willen der Personalvertretung auch dann nicht möglich, wenn sie "aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar" sein sollte.[3]

Die Schutzvorschrift gilt für Beamte wie für Angestellte und Arbeiter. Ausgenommen sind allerdings die in § 47 Abs. 3 BPersVG genannten Personengruppen, insbesondere Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung. Es muß sich also um Beschäftigte handeln, die in der Regel bei mehreren Dienststellen nach Weisung einer Stammdienststelle tätig sind, die die Einstellung vorgenommen hat und die Ausbildung im einzelnen regelt. Hier gibt das Gesetz dem Ziel einer vielseitigen Ausbildung Vorrang vor dem Interesse der Personalvertretung an einer gleichbleibenden Zusammensetzung während ihrer Amtszeit.[4]

Mit Versetzung ist – vereinfacht ausgedrückt – die auf Dauer angeordnete Zuweisung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle gemeint, während bei der Abordnung nur eine vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt. Eine Umsetzung liegt vor, wenn dem Beschäftigten ein anderer Aufgabenbereich innerhalb derselben Dienststelle (z. B. innerhalb des Landratsamts, des Finanzamts oder des Arbeitsamts) zugewiesen wird. Den Schutz bei Umsetzungen gewährt die Vorschrift jedoch nur, wenn eine Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts, d. h. der politischen Gemeinde erfolgt, wobei das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts noch zum Dienstort gehört. (Einzugsgebiet ist nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BUKG das Gebiet, indem sich Wohnungen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 15 km von der Gemeindegrenze des Dienstorts entfernt liegen.) Umsetzungen werden also nur dann in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen, wenn sie mit einem räumlich erheblichen Wechsel des Dienstorts verbunden sind.

 
Praxis-Beispiel

Die Abordnung eines Personalratsmitglieds vom Regierungspräsidium Stuttgart zum Innenministerium Stuttgart ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 LPVG BW (die Norm entspricht § 47 Abs. 2 BPersVG) möglich. Dagegen hindert die Vorschrift nicht die Umsetzung dieses Personalratsmitglieds zu einer Außenstelle des Regierungspräsidiums innerhalb Stuttgarts.

Die strengen Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 BPersVG führen dazu, daß in der Praxis entsprechende Personalmaßnahmen gegen den Willen des Personalratsmitglieds in aller Regel unterbleiben.

[1] Im Unterschied hierzu ist die Versetzung oder Abordnung eines Beschäftigten, der nicht im Personalrat ist, grundsätzlich schon dann möglich, wenn ein "dienstliches Bedürfnis" besteht; vgl. z. B. § 26, 27 Bundesbeamtengesetz und § 12 BAT.
[2] Anders z. B. § 47 Abs. 1Satz 4 LPVG BW. Danach kann auf Antrag des Leiters der Dienststelle die fehlende Zustimmung durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt werden.
[3] Zu Lösungen in Ausnahmefällen, z. B. bei Auflösung der Dienststelle oder bei rechtsmißbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat vgl. Lorenzen, BPersVG § 47 RdNr. 133, 134.
[4] Lorenzen, BPersVG, § 47RdNr. 151 ff.

8.4.2 Besonderer Arbeitsplatzschutz für Auszubildende

Durch § 9 BPersVG (er gilt für die Länder unmittelbar) werden die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflege- oder Hebammengesetz stehenden Beschäftigten, die Mitglied des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, gegen die Nichtübernahme in ein Arbeitsverhältnis nach ihrer Ausbildung geschützt: Beabsichtigt die Dienststelle, den Beschäftigten nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat sie dies spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. Verlangtdaraufhin der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich seine Weiterbeschäftigung, so gilt grundsätzlich zwischen ihm und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Nur wenn dem Arbeitgeber die Übernahme nicht zuzumuten ist, kann ihn...

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