Um die Unabhängigkeit der Personalvertretung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten, Personalräte gegen ihren Willen abzuordnen oder zu versetzen oder ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, durch § 55 BPersVG stark eingeschränkt. Zweck der Vorschrift ist außerdem die Sicherstellung der ungestörten Ausübung und Unabhängigkeit des personalvertretungsrechtlichen Mandats. Die Mitglieder des Personalrats sollen vor Maßnahmen, insbesondere vor unbegründeten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Arbeitgebers bewahrt werden, welche sie vorübergehend oder dauernd an der Ausübung des Personalratsamts hindern könnten.

Außerdem sichert die Vorschrift die vom Gesetzgeber sicherlich gewollte Kontinuität der Personalratsarbeit. Sollte diese der Dienststelle im Einzelfall nicht mehr zumutbar sein, steht ihr der Weg des Amtsenthebungsverfahrens nach § 30 BPersVG offen.

12.5.1 Schutz vor Versetzung und Abordnung

Eine Abordnung bzw. Versetzung gegen den Willen des Betroffenen ist entsprechend § 55 Abs. 2 BPersVG nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist und der Personalrat der Maßnahme auch zugestimmt hat. Der Zustimmung bedarf es jedoch nur, wenn das zu versetzende oder abzuordnende Personalratsmitglied mit der Maßnahme nicht einverstanden ist. Andernfalls greift der Schutzzweck der Vorschrift nicht.

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit der Versetzung oder Abordnung durch Ausgliederung aus der Dienststelle die personalvertretungsrechtliche Zugehörigkeit zu derselben endet und damit die Grundvoraussetzung für das Personalratsmandat entfällt. Die ungestörte und unbehinderte Personalratstätigkeit soll also hierdurch gewährleistet werden.

Dies führt dazu, dass Personalratsmitglieder einen besonderen Arbeitsplatzschutz haben. Ihre Versetzung oder Abordnung oder ihre Umsetzung unter Wechsel des Dienstortes ist ohne ihr Einverständnis nur zulässig, wenn die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Sie bedarf außerdem der Zustimmung der Personalvertretung, der das Personalratsmitglied angehört (§ 55 Abs. 2 BPersVG).

Bleibt die Zustimmung des Personalrats aus, eröffnet sich nicht die Zuständigkeit einer ggf. vorhandenen Stufenvertretung. Auch das Verwaltungsgericht ist mangels gesetzlicher Regelung nicht befugt, die Zustimmung zu ersetzen. Nur im absoluten Ausnahmefall, d. h. bei willkürlicher und rechtsmissbräuchlicher Zustimmungsverweigerung des Gremiums ist dessen Auflösung über § 30 BPersVG denkbar. Im Ergebnis ist eine solche Maßnahme also gegen den Willen der Personalvertretung auch dann nicht möglich, wenn sie "aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar" sein sollte. In der Folge unterbleiben sie in der Praxis regelmäßig oder werden entgegen anderer ursprünglicher Absicht nicht weiterverfolgt.

Mit Versetzung ist – vereinfacht ausgedrückt – die auf Dauer angeordnete Zuweisung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle gemeint, während bei der Abordnung nur eine vorübergehende Zuteilung zu einer anderen Dienststelle erfolgt. Eine Umsetzung liegt vor, wenn dem Beschäftigten ein anderer Aufgabenbereich innerhalb derselben Dienststelle (z. B. innerhalb des Landratsamts, des Finanzamts oder der Arbeitsagentur) zugewiesen wird. Schutz bei Umsetzungen bietet die Vorschrift jedoch nur, wenn eine Umsetzung unter Wechsel des Dienstortes, d. h. der politischen Gemeinde erfolgt, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts noch zum Dienstort gehört (Einzugsgebiet ist nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BUKG das Gebiet, in dem sich Wohnungen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 15 km von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt liegen). Umsetzungen werden vom Bundespersonalvertretungsgesetz also nur dann in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen, wenn sie mit einem räumlich erheblichen Wechsel des Dienstortes verbunden sind.

 
Praxis-Beispiel

Die Abordnung eines Personalratsmitglieds vom Regierungspräsidium Stuttgart zum Innenministerium Stuttgart ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 LPVG BW (die Norm entspricht § 55 Abs. 2 BPersVG) möglich. Dagegen hindert die Vorschrift nicht die Umsetzung dieses Personalratsmitglieds zu einer Außenstelle des Regierungspräsidiums innerhalb Stuttgarts.

12.5.2 Besonderer Kündigungsschutz

Personalratsmitglieder im Arbeitsverhältnis[1] genießen einen weitgehenden Kündigungsschutz:

  • Ihre ordentliche Kündigung ist unzulässig.
  • Eine außerordentliche Kündigung ist – sofern der hierfür erforderliche wichtige Grund überhaupt vorliegt – zulässig, wenn die zuständige Personalvertretung zustimmt oder das Verwaltungsgericht die nicht erteilte Zustimmung ersetzt.

Das Verbot der ordentlichen Kündigung – dazu zählt auch die ordentliche Änderungskündigung – folgt aus § 15 KSchG. Es schützt jedes Personalratsmitglied, also auch z. B. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (ausgenommen Beschäftigte in der Ausbildung, die unter § 55...

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