Aufgabe der Personalvertretung ist es vor allem, die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zu vertreten. Hierzu muss ihr die Möglichkeit der Einflussnahme auf alle die Beschäftigten betreffenden Maßnahmen der Dienststelle eingeräumt werden. Die Beteiligungsrechte des Personalrats stellen daher den Kern des Personalvertretungsrechts dar.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält in diesem Zusammenhang nähere Regelungen über
- die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat (§§ 2 und, 65 BPersVG),
- die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung (§ 62 BPersVG),
- die verschiedenen Formen und Verfahren der Beteiligung (insbesondere in den §§ 70 bis 77 BPersVG),
- die Angelegenheiten, in denen dem Personalrat ein Beteiligungsrecht – insbesondere Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht – zusteht (§§ 78 bis 80 und §§ 84, 85 BPersVG),
- die Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung bzw. der Gesamtpersonalrat einzuschalten ist (§§ 88 bis 95 BPersVG).
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