Aufgabe der Personalvertretung ist es vor allem, die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zu vertreten. Hierzu muß ihr die Möglichkeit der Einflußnahme auf alle die Beschäftigten betreffenden Maßnahmen der Dienststelle eingeräumt werden. Die Beteiligungsrechte des Personalrats stellen daher den Kern des Personalvertretungsrechts dar.

Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält in diesem Zusammenhang nähere Regelungen über

  • die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat (§§ 2 Abs. 1, 66 und 67 BPersVG).
  • die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung (§ 68 BPersVG)
  • die verschiedenen Formen und Verfahren der Beteiligung (§§ 69 bis 74 BPersVG)
  • die Angelegenheiten, in denen dem Personalrat ein Beteiligungsrecht – insbesondere Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht – zusteht (§§ 75 bis 81 BPersVG)
  • die Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung bzw. der Gesamtpersonalrat einzuschalten ist (§ 82 BPersVG).

6.1 Allgemeine Aufgaben

§ 68 Abs. 1 BPersVG weist dem Personalrat einen Katalog allgemeiner Aufgaben zu. Sie räumen ihm Befugnisse auch in Angelegenheiten ein, für die es an einem speziellen Beteiligungstatbestand (z. B. Mitbestimmungsrecht) fehlt. Der Personalrat hat in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er tätig wird und welche Maßnahmen – Anregungen, Anträge, Verhandlungen usw. – er ergreift. Diese Initiativrechte sind auf solche Angelegenheiten beschränkt, in denen der Leiter der Dienststelle entscheidungsbefugt ist. Anträge und Anregungen des Personalrats sind dabei an die Dienststelle zu richten; außenstehende oder übergeordnete Stellen können außerhalb des Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahrens nicht angerufen werden.

Im einzelnen weist § 68 Abs. 1 LPVG dem Personalrat folgende Aufgaben zu:

Nr. 1 der Vorschrift verleiht dem Personalrat ein allgemeines Initiativrecht für Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen (Beispiele: Einrichtung von Parkplätzen für Beschäftigte, Anträge auf Umsetzung oder Beförderung eines Beschäftigten). Zwar kann der Personalrat die Maßnahme nicht durchsetzen; er hat jedoch Anspruch darauf, daß die Dienststelle die Angelegenheit prüft und die Art der Erledigung bzw. die Gründe für die Ablehnung des Antrags mitteilt.

Nach Nr. 2 der Norm hat der Personalrat darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Dieses Wächteramt macht den Personalrat aber nicht zu einem Kontrollorgan über die Verwaltung.

 
Praxis-Beispiel

Ist der Personalrat der Auffassung, daß ein Angestellter möglicherweise nicht tarifgerecht eingruppiert ist, so kann er eine Überprüfung durch die Dienststelle verlangen. Kommt die Dienststelle zum Ergebnis, die Eingruppierung sei korrekt, bleibt eine etwaige arbeitsgerichtliche Überprüfung Sache des Beschäftigten. Der Personalrat hat nicht das Recht, die richtige Eingruppierung gerichtlich klären zu lassen.

Nr. 3 der Vorschrift weist dem Personalrat die Aufgabe zu, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Dienststellenleiter auf ihre Erledigung hinzuwirken.

Nach Nr. 4 bis 6 der Norm obliegt dem Personalrat die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen, die Beantragung von Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter, die Sorge um die Eingliederung ausländischer Beschäftigter sowie die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Nr. 7 der Norm verpflichtet den Personalrat, zur Förderung der Belange der Auszubildenden und der jugendlichen Beschäftigten eng mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammenzuarbeiten.

6.2 Formen und Verfahren der Beteiligung

Mitbestimmung und Mitwirkung sind die stärksten Beteiligungsrechte. Daneben räumt das Gesetz dem Personalrat auch noch Anhörungs- und Beratungsrechte ein. Eingehende Verfahrensregeln stellt das BPersVG jedoch nur für das Mitbestimmungsverfahren (§ 69) und das Mitwirkungsverfahren (§ 72) auf.

Mitbestimmung

Die Mitbestimmung ist das stärkste Beteiligungsrecht. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt (z. B. die Einstellung eines Arbeiters; § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung bzw. letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt werden (vgl. § 69 BPersVG) (Siehe auch Mitbestimmung/Mitwirkung – Mitbestimmungsverfahren).

Mitwirkung

Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Zwar muß die Dienststelle dem Personalrat auch in Mitwirkungsangelegenheiten (z. B. bei ordentlicher Kündigung gegenüber einem Angestellten; § 79 Abs. 1 BPersVG) die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntgeben und darf sie, wenn dieser Einwendungen erhebt, zunächst nicht durchführen. Das Mitwirkungsverfahren endet aber spätestens mit der Entscheidung der obersten Die...

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