Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist.

Nach § 85 Abs. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Er kann gegen die beabsichtigte Kündigung Einwendungen erheben. Das daraufhin durchzuführende Mitwirkungsverfahren ist in § 81 f. BPersVG geregelt. Der Personalrat ist bei seinen Einwendungen nicht auf den Katalog des § 85 Abs. 1 Satz 3 BPersVG beschränkt. Zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 BPersVG führen jedoch nur die in § 85 Abs. 1 Satz 3 BPersVG genannten Einwendungen. Will also der Personalrat gegen eine Kündigung Einwendungen erheben, so hat er sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zu äußern. Ein längeres Schweigen gilt auch hier als Zustimmung. Die Äußerung muss im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beschlusses unter Angabe konkreter Tatsachen so gestaltet sein, dass das Vorliegen einer der Widerspruchsgründe als möglich erscheint.[1] Nur dann muss der Arbeitgeber den Gekündigten auf dessen Verlangen auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen (§ 85 Abs. 2 BPersVG).

Das Mitwirkungsverfahren ist nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn die Dienststelle den Personalrat rechtzeitig und umfassend von der geplanten Kündigung unterrichtet. Hierzu gehören in jedem Fall die Angabe der persönlichen Daten des Arbeitnehmers, der Art der Kündigung, des Kündigungszeitpunkts und der Kündigungsgründe unter näherer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts.

Die Dienststelle darf die Kündigung erst aussprechen, wenn das Mitwirkungsverfahren beendet ist. Unter Kündigung fällt auch die Änderungskündigung.

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