Bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber hat die Personalvertretung ein Recht auf Mitwirkung (§ 85 Abs. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass die Dienststelle die Kündigung erst aussprechen darf, nachdem der Personalrat Gelegenheit erhalten hat, Einwendungen gegen die Kündigung zu erheben und diese mit ihr zu erörtern. Eine Kündigung vor Abschluss des Mitwirkungsverfahrens ist unwirksam.

Anwendungsfälle

Das Mitwirkungsrecht gilt für den Fall der ordentlichen Kündigung. Sie ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Um eine das Mitwirkungsrecht auslösende ordentliche Kündigung handelt es sich auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit ordentlich kündigt.[1] Das Mitwirkungsrecht gilt auch für den Fall einer (ordentlichen) Änderungskündigung. Zielt diese auf eine Herabgruppierung oder Versetzung des Arbeitnehmers, so hat der Personalrat gleichzeitig ein Recht auf Mitbestimmung (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BPersVG).

 
Praxis-Tipp

Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht auch bei sog. vorsorglichen Kündigungen. Wollen Sie beispielsweise neben einer außerordentlichen Kündigung "sicherheitshalber" auch die ordentliche Kündigung aussprechen, müssen Sie hierfür ein Mitwirkungsverfahren durchführen.

Kein Beteiligungsrecht sieht das Gesetz für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis auf andere Weise als durch Kündigung seitens des Arbeitgebers endet, so etwa bei Beendigung eines (zulässigerweise) befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, bei wirksamer Anfechtung des Arbeitsvertrags oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Zum geschützten Personenkreis zählen grundsätzlich alle Arbeitnehmer eines (öffentlichen) Arbeitgebers. Ausgenommen hiervon sind lediglich Angestellte, deren Besoldung mindestens der Besoldungsgruppe A 16 bei Beamten entspricht, d. h. Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 und höher (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) bzw. Beschäftigte der EG 15 Ü.

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