9.1.1 Die vertrauensvolle Zusammenarbeit

Leitsatz für das Zusammenwirken zwischen Dienststelle und Personalrat ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Danach haben Dienststelle und Personalvertretung zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Mit dem Programmsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll demnach sichergestellt werden, dass jede Seite die andere unterstützt, damit sie die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann, dass Meinungsverschiedenheiten in den vom Gesetz vorgesehenen Formen ausgetragen werden und dass die Beziehung zwischen den Beteiligten geprägt ist von Offenheit und Ehrlichkeit, mithin frei von Misstrauen.[1] Dabei ist das Eintreten für die Interessen der Beschäftigten der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle untergeordnet, weil die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben Pflicht aller Beschäftigten ist.

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist jedoch nicht nur leerer Programmsatz, er dient auch als allem Handeln immanente Auslegungsregel. So hat das Bundesarbeitsgericht für die Privatwirtschaft zu § 80 Abs. 2 BetrVG, der ein Einblicknahmerecht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter gewährt, im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entschieden, dass dieses Recht unter Umständen die Befugnis mit enthält, sich Notizen über den Inhalt dieser Listen zu machen. Ein solches Einsichtsrecht ergibt sich für den öffentlichen Dienst aus § 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Personalrat das Speichern von personenbezogenen Daten, die dieser im Zusammenhang mit § 66 Abs. 1 BPersVG gewonnen hat, ohne Einwilligung der Betroffenen nicht speichern darf.[2]

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist auch selbst Grundlage unmittelbarer Rechte und Pflichten. Deshalb ist es dem Dienststellenleiter beispielsweise verwehrt, im Rahmen von § 70 BPersVG aus einer Fristversäumung des Personalrats das Recht herzuleiten, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme ohne seine Zustimmung durchzuführen, wenn der Dienststellenleiter, sei es auch unbeabsichtigt, die Einhaltung der Frist verhindert hat.

Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird durch mehrere Bestimmungen im Bundespersonalvertretungsgesetz konkretisiert:

[1] BVerwG, Beschluss v. 13.12.1962, III C 75.59.

9.1.2 Das Monatsgespräch

Der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter und der Personalrat sollen nach § 65 BPersVG mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammenkommen. Sinn und Zweck ist die Wahrung des Informationsaustauschs unter den Beteiligten vor dem Hintergrund der Überlegung, dass vertrauensvolle Zusammenarbeit ohne einen solchen nur schwerlich vorstellbar scheint. Gesprächsthemen können deshalb alle dem Personalrat nach dem Gesetz übertragenen Angelegenheiten sein. Konkrete Beteiligungsrechte können, müssen aber nicht thematisiert werden.

Nähere Verfahrensvorschriften bezüglich Ladung und Durchführung bestehen nicht.

Zwar ist die Durchführung des Monatsgesprächs als gesetzliche Soll-Vorschrift ausgestaltet. Verlangt jedoch eine der beiden Dienststellenparteien ein Treffen zum Monatsgespräch, ist die andere Seite verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen. Lediglich für den Fall, dass sowohl Personalrat als auch Dienststellenleitung keine Anstalten zur Durchführung des Gesprächs unternehmen, findet es nicht statt.

9.1.3 Ernster Wille zur Einigung

Sowohl beim Vierteljahresgespräch als auch im Rahmen ihrer sonstigen Zusammenarbeit – etwa im Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren – müssen Dienststelle und Personalrat mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen (§ 65 Satz 3 BPersVG). Das Gesetz beinhaltet also die Verpflichtung zur Kompromissbereitschaft, nicht jedoch die Verpflichtung zum Kompromiss.

9.1.4 Friedenspflicht – Anrufung externer Stellen

Zur Wahrung der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet § 2 Abs. 2 BPersVG die Dienststellenpartner, alles zu unterlassen, was die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle beeinträchtigen könnte. Das Friedensgebot berührt aber nicht das Recht der Tarifvertragsparteien zur Führung von Arbeitskämpfen.

Aus dem gleichen Grund verbietet § 2 Abs. 3 BPersVG den Partnern die Anrufung außenstehender Stellen, übergeordneter Dienststellen, Stufenvertretungen, Gewerkschaften, Partei- oder Pressevertreter sowie andere externe Stellen. Diese dürfen danach nicht eingeschaltet werden, solange eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat möglich erscheint.

9.1.5 Behandlung aller Beschäftigten nach Recht und Billigkeit

§ 2 Abs. 4 BPersVG legt Dienststelle und Personalvertretung gleichermaßen die Pflicht auf, alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu behandeln. Beide Partner müssen sich bei ihren Entscheidungen vom Grundsatz der gerechten und wohlwollenden Behandlung aller Beschäftigten leiten lassen.

9.1.6 Pflicht zur Objektivität und Neutralität – Verbot parteipolitischer Betätigung

Dienststelle und Personalrat haben bei ihrer Amtsfüh...

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