Oberster Grundsatz für das Zusammenwirken zwischen Dienststelle und Personalrat ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Danach haben Dienststelle und Personalvertretung im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Diese zweifache Zielsetzung stellt klar, daß keine Seite ihre Aufgaben im Wege einseitiger Interessenwahrnehmung verfolgen darf. Der Personalrat muß also auch die der Dienststellegestellten Aufgaben, die Dienststelle ihrerseits auch das Wohl der Beschäftigten im Auge behalten.

Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird durch die nachfolgenden Grundsätze konkretisiert.

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