Zum Sachaufwand gehört weiter die Ausstattung mit Fachliteratur. Der Personalrat benötigt grundsätzlich – auch in kleineren Dienststellen –

  • die für die Personalratsarbeit einschlägigen Gesetzestexte (insbesondere Vorschriften des Personalvertretungsrechts, des Beamtenrechts, des Arbeits- und Tarifrechts),
  • Kommentierungen der häufig benötigten Gesetzeswerke (z. B. zum BPersVG und zum TVöD),
  • eine Fachzeitschrift zum Personalvertretungsrecht.
 
Praxis-Tipp

Der Personalrat hat keinen Anspruch auf Überlassung von Fachliteratur zur alleinigen Nutzung, sofern ihm diese im Bedarfsfall ohne Zeitverlust zur Verfügung gestellt wird.[1] Sie können daher Kosten sparen, wenn Sie eine Präsenzbibliothek einrichten, in der (teure) Loseblattkommentare und eine Fachzeitschrift Dienststelle und Personalrat zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung stehen.

Zwar steht dem Personalrat grundsätzlich ein Wahlrecht zu, welcher Kommentar und welche Fachzeitschrift beschafft werden soll. Für Fachzeitschriften hat jedoch das BVerwG entschieden, dass der Personalrat mit Rücksicht auf die Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung nicht verlangen kann, dass anstelle einer bereits vorhandenen und ihm mit zur Verfügung stehenden Zeitschrift eine andere (z. B. von einem gewerkschaftseigenen Verlag herausgegebene) Zeitschrift beschafft wird.[2]

Zu den nach § 44 BPersVG zu erstattenden Personalratskosten zählen auch die notwendigen Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder.

[1] BVerwG, Beschluss v. 30.1.1991, 6 P 7.89.
[2] BVerwG, Beschluss v. 30.1.1991, 6 P 7.89.

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