8.5.1 Beschlussfähigkeit

Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist, dass der Personalrat beschlussfähig ist. Dazu muss mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein (§ 39 Abs. 2 BPersVG). Geladene Ersatzmitglieder sind für den Vertretungsfall vollwertige Personalräte in diesem Sinne. Die Zahl der Personalräte bemisst sich nach dem tatsächlichen Ist-Bestand und nicht nach dem sich aus dem Gesetz abhängig von der Beschäftigtenzahl vorgegebenen Soll-Bestand.

Ausschlaggebend für die wirksame Beschlussfassung ist nicht die ausreichende Anzahl bei Beratung einer Sache. Ausreichend ist vielmehr die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder bei der Beschlussfassung.

8.5.2 Beschlussfassung – notwendige Mehrheiten

Beschlüsse können nur während der Personalratssitzung gefasst werden. Wobei eine Sitzung grundsätzlich immer die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Personalratsmitglieder in einem Raum erfordert. Daraus folgt, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren unzulässig sind.[1]

 
Achtung

Seit der Reform des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2021 ist auch eine Beschlussfassung im elektronischen Verfahren möglich; § 39 Abs. 4 BPersVG. Die Teilnahme an Personalratssitzungen über Telefon oder Telefon- bzw. Videokonferenz soll so ermöglicht werden. Unzulässig ist eine Beschlussfassung im elektronischen Verfahren jedoch, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine andere nach § 37 BPersVG teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist widerspricht. Der Widerspruch ist gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

Im Übrigen werden die Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst (§ 39 Abs. 1 BPersVG). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Stimmenthaltung wirkt sich daher praktisch als Ablehnung aus.

Ein Beschluss, der unter wesentlichen Verfahrensfehlern leidet, ist unwirksam. Solche Fehler sind z. B. die Mitwirkung eines befangenen Personalratsmitglieds oder die fehlende Beschlussfähigkeit des Personalrats.

[1] Sonderregelung für schriftliche Beschlüsse oder Beschlüsse in Umlaufverfahren finden sich in zahlreichen Landesgesetzen, so z. B. § 34 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg.

8.5.3 Gemeinsame Beratung – getrennte Beschlussfassung

Die Beschlussfassung erfolgt durch das gesamte Gremium, es sei denn, dass ausschließlich eine Gruppe betroffen ist, dann wird gemeinsam beraten, die Gruppe fasst ihren Beschluss jedoch alleine (§ 40 BPersVG). Hintergrund ist die Tatsache, dass das Gesetz den Personalrat zwar als ein einheitliches, für alle Beschäftigtengruppen zuständiges Gremium betrachtet, den teilweise unterschiedlichen Interessen der Beschäftigtengruppen aber Rechnung tragen will. Es sieht daher in § 40 BPersVG für alle Angelegenheiten eine gemeinsame Beratung vor. Eine gemeinsame Beschlussfassung darf dagegen nur für die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer erfolgen. Der Beschluss der Gruppenvertreter ist ein Personalratsbeschluss.

Auf Antrag der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe (also der Mehrheit der Mitgliederzahl dieser Gruppe, nicht nur der Mehrheit der anwesenden Gruppenmitglieder) hat der Personalrat unter den weiteren Voraussetzungen des § 42 BPersVG einen bereits gefassten Beschluss auszusetzen. Die Aussetzung soll das nochmalige Überdenken einer Entscheidung ermöglichen, von der die Antragsteller die Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten befürchten. Die Aussetzung kann auch von der Schwerbehindertenvertretung oder der Jugendvertretung beantragt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge