Nach § 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L nimmt entweder der Beschäftigte oder eine bevollmächtigte Person Einsicht in die Personalakten. Die tariflichen Regelungen sehen keine Hinzuziehung eines Dritten, der gemeinsam mit dem Beschäftigten Einsicht in die Personalakten nimmt, vor.

In Betrieben mit einem Betriebsrat kann der Beschäftigte jedoch gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Vertreter des Betriebsrats bei der Akteneinsicht hinzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nur ein Betriebsratsmitglied gemeinsam mit dem Beschäftigten die Personalakten einsehen. Eine Zurückweisung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. In Dienststellen, für die das BetrVG keine Gültigkeit besitzt, lässt sich ein entsprechender Anspruch auf Hinzuziehung eines Mitglieds des Personalrats aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers herleiten.

Ist der Beschäftigte schwerbehindert, hat der Beschäftigte das Recht zur Einsichtnahme in seine Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen, § 178 Abs. 3 Satz 1 SGB IX.

 
Hinweis

Die Rechte zur Hinzuziehung eines Vertreters des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bestehen für schwerbehinderte Beschäftigte nebeneinander. Sie können daher einen Vertreter des Betriebsrates und die Schwerbehindertenvertretung gleichzeitig zur Einsichtnahme hinzuziehen.

Die hinzugezogenen Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie der Beschäftigte nicht davon entbindet. Auf die Verschwiegenheitspflicht kann sich auch der Arbeitgeber berufen, insbesondere sofern Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht jedenfalls in Fällen, in denen dem Beschäftigten ermöglicht wird, Kopien seiner Personalakte zu erhalten, kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsanwalt bei der Akteneinsicht anwesend ist[1]. Dies dürfte im Öffentlichen Dienst aufgrund § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 Satz 3 TV-L immer der Fall sein. Sofern der Beschäftigte keine Kopien seiner Personalakte erhalten kann, dürfte die Frage nach der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegebenenfalls anders zu bewerten sein.

Diese Grundsätze dürften auch für die Hinzuziehung eines Dolmetschers gelten, sofern Beschäftigte anderenfalls vom Inhalt der Personalakte nicht ausreichend Kenntnis nehmen oder diesen beurteilen können.

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