Bei der Pauschalbesteuerung von sonstigen Bezügen (und der Nacherhebung von Lohnsteuer) muss es sich um eine größere Zahl von Fällen handeln. Diese Voraussetzung ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden.

Antrag auch bei weniger als 20 betroffenen Arbeitnehmern möglich

Ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich auch für weniger als 20 Arbeitnehmer möglich. Dies kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers und der mit der Pauschalbesteuerung angestrebten Vereinfachung erfolgen. Oftmals verhält sich das Betriebsstättenfinanzamt in solchen Fällen jedoch restriktiv und lehnt den Pauschalierungsantrag lediglich mit einem Hinweis auf diese Arbeitnehmermindestanzahl ab.

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