Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholung einer Stellenausschreibung

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte befugt ist, eine vermeintliche Verletzung ihres Beteiligungsrechts im Rahmen des saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes – LGG – gerichtlich geltend zu machen.

Bei der Beklagten war im Jahr 2000 die Stelle des Abteilungsleiters/ der Abteilungsleiterin in der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit” neu zu besetzen. Zu dieser Zeit war im Geschäftsbereich der Beklagten weder auf Abteilungsleiterebene noch in der Vergütungsgruppe I a BAT, in die der erfolgreiche Bewerber eingruppiert werden sollte, eine Frau beschäftigt. Die Beklagte schrieb die zu besetzende Stelle im Einverständnis mit der Klägerin unter Beschränkung auf die Bediensteten der Beklagten aus. Bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 31.7.2000 lagen (lediglich) die Bewerbungen zweier männlicher Bediensteter der Beklagten vor.

Mit Schreiben vom 4.8.2000 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf § 10 Abs. 6 LGG auf, die Ausschreibung extern zu wiederholen, sofern keine Bewerbungen von Frauen vorlägen. In seiner Sitzung vom 18.8.2000 benannte der Vorstand der Beklagten den Bewerber R. zum Abteilungsleiter der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit”. Mit Schreiben vom 29.9.2000 widersprach die Klägerin dieser Maßnahme gemäß § 24 Abs. 2 LGG und verlangte erneut eine zusätzliche externe Ausschreibung. In seiner Sitzung vom 27.10.2000 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 30.10.2000 wurde der ausgewählte Bewerber R. mit sofortiger Wirkung zum Abteilungsleiter der Abteilung „Öffentlichkeitsarbeit” ernannt.

Die (zuletzt) auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Ausschreibung zu besetzender Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert seien und auf die sich nach erfolgter interner Ausschreibung keine Frau beworben habe, auf Verlangen der Klägerin dienststellenübergreifend zu wiederholen, hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.8.2002 ergangenes Urteil abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:

Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin für das geltend gemachte Feststellungsbegehren die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle. Als Frauenbeauftragte sei die Klägerin nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 2 LGG ihrer Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und nehme die ihr nach den §§ 23 ff. LGG obliegenden Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. Sie sei damit von ihrer rechtlichen Stellung her selbst Teil der Dienststelle. Daraus, dass die Frauenbeauftragte im Saarland in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 22 Abs. 1 LGG) und ihr Weisungsfreiheit eingeräumt werde (§ 22 Abs. 3 LGG), folge nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübe. Vielmehr solle hiermit eine größtmögliche sachliche Unabhängigkeit erreicht werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der verfahrensrechtlichen Stellung der Frauenbeauftragten. Sofern diese der Auffassung sei, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen das LGG verstießen oder infolge solcher Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes gefährdet sei, stehe ihr gegenüber der Dienststellenleitung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Widerspruchsrecht zu mit der Folge, dass diese erneut über den Vorgang zu entscheiden habe (§ 24 Abs. 2 LGG). Helfe die Dienststelle einem Widerspruch nicht ab, so könne die Frauenbeauftragte gemäß § 24 Abs. 3 LGG die Entscheidung der in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 LGG vorgesehenen Stelle einholen. Weitergehende Rechte wie etwa die gerichtliche Klage stünden der Frauenbeauftragten zur Durchsetzung von Widersprüchen nicht zu. Der Gesetzgeber habe das Widerspruchsrecht lediglich als aufschiebendes Veto ausgestaltet, über das die Dienststelle beziehungsweise Dienststellenleitung abschließend entscheide (§ 24 Abs. 4 LGG). Im Unterschied zu Regelungen im saarländischen Personalvertretungsgesetz (§§ 113, 114 SPersVG) stelle das LGG der Frauenbeauftragten keinen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung. Die Klägerin sei deshalb darauf beschränkt, ein künftiges Begehren auf dienststellenübergreifende Wiederholung der Ausschreibung verwaltungsintern im Rahmen der innerbehördlichen Willensbildung gegenüber ihrer Dienststellenleitung geltend zu machen.

Gegen das ihr am 21.9.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.10.2002 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und diese zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Oberverwaltungsgericht Bautzen ...

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