3.1 Bemessung des Vergleichsentgelts, Grundsätzliches

Angestellte, die am 30.9.2005 in einem Arbeitsverhältnis standen, das über den 1. Oktober 2005 hinaus fortdauerte, wurden – nach Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe – mit einem sog. Vergleichsentgelt in die Stufen der neuen Entgelttabelle des TVöD übergeleitet. Das Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts, TVÜ-VKA/-Bund) setzt sich zusammen aus

  • Grundvergütung
  • Allgemeiner Zulage und
  • Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2.

Damit wurde bei ledigen und geschiedenen Angestellten der Ortszuschlag der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Bei verheirateten, mit Unterhaltspflicht aus der Ehe geschiedenen, verwitweten und den sog. "anderen" Angestellten wurde grundsätzlich der Ortszuschlag der Stufe 2 berücksichtigt. Auf die Besonderheiten, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (siehe unten, Ziffer 3.2), wird verwiesen.

Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag – die Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 – wird aufgrund der besonderen Besitzstandsregelung in § 11 TVÜ-VKA nach Inkrafttreten des TVöD weitergezahlt und damit beim Vergleichsentgelt nicht angerechnet.

 
Praxis-Tipp

Nach dem 30.9.2005 eintretende Veränderungen im Familienstand – Heirat, Scheidung, Tod des Ehegatten – werden bei der Festsetzung des Entgelts nicht mehr berücksichtigt.

Auch zum 1.10.2005 oder im Laufe des Monats Oktober 2005 eintretende Änderungen finden keine Berücksichtigung[1]!

Das nach dem Vergleichsentgelt zum Stichtag 1.10.2005 bemessene TVöD-Entgelt bleibt auch nach einer Änderung des Familienstands unverändert. Familienstandsänderungen haben damit – auch bei übergeleiteten Mitarbeitern – ab 1.10.2005 keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Entgelts.

 
Praxis-Beispiel

Ein bisher verheirateter Mitarbeiter mit 2 Kindern wird am 15.11.2005 rechtskräftig geschieden. Die Scheidung – und damit die Veränderung im Familienstand – bleibt bei Berechnung des TVöD-Entgelts unberücksichtigt. Der Familienstand war nur für die Festsetzung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in den TVöD zum 30.9.2005 maßgebend.

Lediglich die kinderbezogenen Anteile werden entsprechend den unten (Ziffer 4 und Beitrag Kinderbezogene Entgeltbestandteile) dargestellten Regelungen weitergeführt.

Arbeiter erhielten nach dem BMT-G II/BMTG-O/MTArb/MTArb-O keine sog. "ehegattenbezogenen Lohnbestandteile". Der kinderbezogene Sozialzuschlag wird aufgrund einer gesonderten Besitzstandsregelung weitergezahlt. Somit waren bei der Berechnung des Vergleichsentgelts von Arbeitern keine familienbezogenen Lohnbestandteile zu berücksichtigen.

[1] Nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 TVÜ-VKA werden nur im Oktober fällige Bewährungs-, Fallgruppe oder Tätigkeitsaufstiege sowie Aufstiege in den Lebensaltersstufen bei Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigt.

3.2 Ehegatte im "öffentlichen Dienst"

Arbeitnehmer, die ab 1.10.2005 den Regelungen des TVöD unterliegen, erhalten – trotz der Einrechnung des Ortszuschlags der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt – keine dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag oder ehegattenbezogenen Anteil im Ortszuschlag "entsprechende Leistung" mehr, sodass die Konkurrenzregelungen von Tarifverträgen, arbeitsvertraglichen Bestimmungen oder Beamtengesetzen zur sog. Ehegattenhalbierung nicht mehr anwendbar sind. Der bisherige ehegattenbezogene Anteil im Ortszuschlag wird nur bei Festsetzung der neuen Entgeltstufe berücksichtigt. Dem unter TVöD fallenden Beschäftigten wird der ehegattenbezogene Anteil nur als (untrennbarer) Bestandteil des neuen TVöD-Entgelts – ohne Berücksichtigung des künftigen Familienstandes – weitergezahlt.

Mit der Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt zur Überleitung in die neuen Entgeltstufen verliert der Betrag seinen Charakter als an den jeweiligen Familienstand anknüpfende Sozialleistung.[1]

Aus diesem Grund gelten bei der Überleitung vom BAT/BAT-O auf den TVöD Besonderheiten, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA). Die Bestimmung soll eine Doppelzahlung der ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteile nach dem 30.9.2005 verhindern.[2]

Zu unterscheiden ist, ob nach dem 30.9.2005

  • beide Ehegatten dem TVöD unterliegen oder
  • ein Ehegatte im "BAT-Bereich" verbleibt bzw. als Beamter beschäftigt ist.

▪Beide Ehegatten ab 1.10.2005 im TVöD

Fällt das Arbeitsverhältnis des Ehegatten des Angestellten am 1.10.2005 ebenfalls unter den Geltungsbereich des TVöD, so fließt der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt der Beschäftigten ein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz).

 
Praxis-Beispiel

Ein kommunaler Angestellter ist mit einer beim Bundesamt beschäftigten Angestellten verheiratet. Beide Ehegatten unterliegen ab 1.10.2005 dem TVöD. Damit ist bei beiden Angestellten der jeweils individuell nach dem BAT in der jeweiligen Tarifklasse zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. der halben Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 in da...

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