Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen Hö 3 C 1306/91)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/11 S 541/91)

 

Tenor

Die in § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG und in § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG geforderte Zustimmung des Personal- oder Betriebsrats zur Kündigung von Wohnräumen ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung nur bis zur rechtswirksamen Auflösung des Dienst- oder Arbeitverhältnisses.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung der Klägerin durch den Beklagten, an der die … ein Belegungsrecht hat.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 25.032.000 DM. Ihre beiden Gesellschafter sind die … und die … Letztere besitzt fast alle Geschäftsanteile der Klägerin. Der Beklagte war früher bei der … als Arbeiter beschäftigt. Diese hatte ihm unter dem 16.11.1989 mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats eine 3-Zimmerwohnung der Klägerin zugewiesen, die mit von ihr gegebenen Darlehen errichtet worden und für bei ihr tätige Personen zweckbestimmt ist. Über diese Wohnung schlössen die Parteien an 09.01.1990 einen Mietvertrag mit Wirkung ab 01.12.1989. Mit Ablauf des 31.03.1991 schied der Beklagte rechtswirksam aus dem Dienst der … aus. Der Grund für das Ausscheiden ist aus dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich.

Die … (Wohnungsfürsorgestelle) teilte der Klägerin unter dem 27.03.1991 mit, der Beklagte werde bei ihr zum 31.03.1991 ausscheiden, und forderte sie zugleich auf, das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu kündigen, da dringender Bedarf an 3-Zimmerwohnungen für aktive … bedienstete bestehe. Daraufhin kündigte die Klägerin den Beklagten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15.04.1991 zum 30.06.1991. Das Kündigungsschreiben enthält den Hinweis, daß es sich um eine für aktive Angehörige der … zweckbestimmte Werkmietwohnung handele, die dringend für die Unterbringung eines aktiven Bediensteten benötigt werde. Eine Liste mit elf Bewerbern für die gekündigte Wohnung war dem Schreiben beigefügt. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wurde ausgeschlossen. Eine förmliche Zustimmung des zuständigen Bezirkspersonalrats lag bei Ausspruch der Kündigung nicht vor.

Der Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 22.04.1991. Der von der Klägerin im Juli 1991 erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht durch Urteil vom 11.10.1991 stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Zustimmung des Personalrats sei jedenfalls deshalb nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung des Mietverhältnisses, weil die Kündigung der Wohnung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt worden sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der er nur geltend macht, die Kündigung vom 15.04.1991 sei unwirksam, weil die Zustimmung des Personalrats dazu fehle. Die Kündigung einer Werkmietwohnung sei, so hat er weiter vorgetragen, auch dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden, sofern eine zeitliche Verknüpfung gewährt bleibe. Die Klägerin hat dieser Ansicht widersprochen und vorgebracht, inzwischen habe sich herausgestellt, daß der Bezirkspersonalrat die Aufforderung der … an die Klägerin vom 27.03.1991, das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu kündigen, zustimmend zur Kenntnis genommen habe.

Das Landgericht hat beschlossen, wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorzulegen:

„Bedarf die Kündigung einer Werkmietwohnung nach rechtswirksamer Auflösung des Dienstverhältnisses der Zustimmung des Betriebsrats bzw. Personalrats?”

Den Parteien ist vom Landgericht Gelegenheit gegeben worden, zu der Vorlagefrage Stellung zu nehmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Vorlage ist zulässig (§ 541 Abs. 1 ZPO).

a) Die vorgelegte Rechtsfrage ist einem Rechtsentscheid zugänglich, da sie den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum betrifft. Ihre Beantwortung ergibt sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht, obwohl die hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen nicht in den Vorschriften des BGB über die Miete enthalten sind.

b) Die Rechtsfrage ist auch nach der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffes durch das Landgericht, die zwar knapp, aber noch nachvollziehbar dargelegt und deshalb für den Senat bindend ist, für die vom Landgericht als Berufungsgericht zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits erheblich.

Das Landgericht meint, der von der Klägerin im zweiten Rechtszug gehaltene Vortrag, der Bezirkspersonalrat der … habe die an die Klägerin gerichtete Aufforderung von 27.03.1991 zur Kündigung des Mietverhältnisses mit den Beklagten zustimmend zur Kenntnis genommen, reiche nicht für die schlüssige Darlegung aus, die Zustimmung des Personalrats habe vor Ausspruch der Kündigung von 15.04.1991 vorgelegen. Gegen diese Beurteilung bestehen unter Berücksichtigung der dem Senat bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für das Ausgangsverfahren gesetzten Grenzen keine Bedenken; sie ist je...

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