(1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

 

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:

 

1.

die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

 

2.

den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

 

3.

Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,

 

4.

die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,

 

5.

die Dauer der Probezeit,

 

6.

Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

 

7.

die Dauer des Urlaubs,

 

8.

die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und

 

9.

die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen.

 

(3) 1Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. 2Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

 

(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

 

(5)[1] Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

[1] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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