(1) 1Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 SGB V sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, SGB V beihilfefähig. 2Das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen und die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 3 SGB V macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

 

(2) 1Aufwendungen für nicht in Absatz 1 genannte Leistungen der Früherkennung sowie für Leistungen der Überwachung sind beihilfefähig, wenn die Leistung in der Anlage 10 aufgeführt ist. 2Die Aufwendungen sind bis zu den in der Anlage 10 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig.

 

(3) Für Fahrten und Flüge in Bezug auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.

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