Die Informationspflicht des Arbeitgebers bei einer mehr als vierwöchigen ununterbrochenen Auslandstätigkeit ist in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 NachwG in der Fassung ab 1.8.2022 sprachlich neu gefasst wie folgt:

§ 2 NachwG:

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Abs. 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Abs. 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen: 1. das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, 2. die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, 3. sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, 4. die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und ggf. die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Abs. 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Abs. 1 Satz 1 neben den Angaben nach Abs. 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat, 2. den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – ("IMI-Verordnung") (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

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